Neustadt an der Aisch (amtlich Neustadt a.d.Aisch) ist die Kreisstadt und neben Bad Windsheim eines der beiden Zentren des mittelfränkischen Landkreises Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim. Historisch ging Neustadt (so erstmals um 1285 genannt) im 13
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Einwohner
13.319 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91413
Vorwahl
09161
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Neustadt an der Aisch
Hauptstraße 1
91413 Neustadt an der Aisch
2. Landratsamt Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Am Schloß 1
91413 Neustadt an der Aisch
3. Finanzamt Neustadt an der Aisch
Schloßstraße 1
91413 Neustadt an der Aisch
Gemeinde Neustadt an der Aisch – Öffnungszeiten
- Montag:
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Die Stadt Neustadt an der Aisch hat den Änderungsbebauungsplan Nr. 45 für die Bebauungspläne „Schnerrer“ und „Hampfergrundweg“ im südwestlichen Stadtgebiet vorangetrieben. Der Plan zielt auf die geordnete Siedlungsentwicklung und die Schaffung von Wohnraum durch Innenentwicklung. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 30.05.2023 bis 30.06.2023 öffentlich ausgelegt und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt.
Ein Teil der Flurnummer 1918/4 im Norden wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus der Planung herausgenommen. Das Plangebiet wird in einen nordwestlichen Teil für Einzelfamilienhäuser und einen südöstlichen Teil für ein Mehrparteiengebäude mit Tiefgarage unterteilt. Der Plan umfasst auch gestalterische und grünordnerische Festsetzungen, um die Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu gewährleisten.
Zusätzlich hat die Stadt den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 70 „Südlich der Birkenfelder Hauptstraße“ gefasst, der auf eine verdichtete Bebauung mit unterschiedlichen Wohngebäuden abzielt und eine sichere Fußwegachse sowie verkehrsberuhigte Bereiche vorsieht.
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.